Änderung § 6 NpSG vom 12.04.2026

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§ 6 NpSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2026 geltenden Fassung
§ 6 NpSG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Datenübermittlung


(Text alte Fassung)

1 Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 7 Absatz 11 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. 2 Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. 3 Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. 2 Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. 3 Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.




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