| § 6 NpSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2026 geltenden Fassung | § 6 NpSG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Datenübermittlung | |
| (Text alte Fassung) 1 Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 7 Absatz 11 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. 2 Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. 3 Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. 2 Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. 3 Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |