1Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach
§ 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des
§ 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen.
2Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung unterliegen.
3Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2