§ 6 - Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2
Geltung ab 26.11.2016; FNA: 2121-6-28 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |

§ 6 Datenübermittlung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. 2Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. 3Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes G. v. 7. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 2 m.W.v. 12. April 2026

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 6 NpSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
vom 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 NpSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NpSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NpSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2
Artikel 1 NpSGÄndG Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes*
... oder b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt." 5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed