Tools:
Update via:
§ 6 - Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2
Geltung ab 26.11.2016; FNA: 2121-6-28 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 26.11.2016; FNA: 2121-6-28 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
§ 6 Datenübermittlung
1Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. 2Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. 3Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes G. v. 7. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 2 m.W.v. 12. April 2026
Frühere Fassungen von § 6 NpSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.04.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 NpSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NpSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NpSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2
Artikel 1 NpSGÄndG Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes*
... oder b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt." 5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_NpSG.htm
