Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des NpSG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NpSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NpSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
NpSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
§ 4 Strafvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Einziehung und erweiterter Verfall
(Text neue Fassung)

§ 5 Einziehung
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Verordnungsermächtigung
Anlage
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Einziehung und erweiterter Verfall




§ 5 Einziehung


vorherige Änderung

(1) 1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden.



1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.


Anzeige