Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- *)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 2 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 100a Absatz 2 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:
Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,".
- 2.
- In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter „oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes" eingefügt.
Durch Artikel
2 Nummer 1 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel
10 des
Grundgesetzes) und durch Artikel
2 Nummer 2 das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel
2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2016.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe