§
18 Absatz 1 der
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel
2a der Verordnung vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „oder 3a" durch die Wörter „oder Absatz 3b" ersetzt.
- 2.
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat."
- 3.
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen."
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530