Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 26 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 26 Hauptzollamt Krefeld



Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,

2.
die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,

3.
die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg sowie

4.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln.



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