§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung) § 11 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift |
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der in § 12 genannten Verordnung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften der in § 12 genannten Verordnung beantragt werden. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. |