(1)
1Die schlichtende Person bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit.
2Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin.
3Die schlichtende Person kann den Beteiligten den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
4Sie kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer sachkundiger Stellen vorschlagen.
5Eine Hinzuziehung kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.
(2)
1Entscheiden sich die Beteiligten für eine Mediation, wird in der Regel die schlichtende Person als Mediatorin oder Mediator tätig.
2Im Fall der Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt
§ 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben wird.
(3) 1Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. 2Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. 3Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. 4Gibt die öffentliche Stelle keine Stellungnahme ab, kann die schlichtende Person den Beteiligten allein auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlichtungsvorschlag nach Absatz 2 unterbreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag in Textform.
(5) 1Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. 2Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen.
(6) 1Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. 2Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. 3Die Annahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die Schlichtungsstelle. 4Nach Ablauf der Frist schließt die Schlichtungsstelle das Verfahren ab.
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Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738