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Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz - TeilhStG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB XII § 34a, § 34b, § 34c (neu), § 42, § 97, § 98, mWv. 1. Juli 2021 § 27a, § 28a, § 32, § 33, § 35, § 37, § 39, § 41, § 42b, § 44a, § 82, § 90, § 94, mWv. 10. Juni 2021 § 42a, § 45a (neu), § 63, § 64j (neu), § 64k (neu), § 102a (neu)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 34c Zuständigkeit".

b)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete".

c)
Nach der Angabe zu § 64i werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 64j Digitale Pflegeanwendungen

§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen".

d)
Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

2.
§ 27a Absatz 4 Satz 6 wird aufgehoben.

3.
In § 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

4.
In § 32 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8" ersetzt.

4a.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „§ 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4b.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „zuständigen Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „zuständigen Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zuständige Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

4c.
In § 34b Satz 1 wird das Wort „Träger" durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

4d.
Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:

§ 34c Zuständigkeit

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

4e.
In § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 27b Absatz 2 Satz 2"" durch die Wörter „§ 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Darlehen" das Wort „nach" gestrichen.

6.
In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für Personen, die im Sinne des § 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind" durch die Wörter „für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind" ersetzt.

6a.
In § 41 Absatz 4 wird das Wort „Bedürftigkeit" durch das Wort „Hilfebedürftigkeit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6b.
§ 42 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,".

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

7.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 35 Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Einpersonenhaushalten" die Wörter „nach § 45a" eingefügt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

8.
In § 42b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

9.
§ 44a Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „nicht," das Wort „wenn" eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „wenn" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

10.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete

(1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.

(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in einem vom zuständigen Träger festzulegenden Zwölfmonatszeitraum zu bilden, sofern dieser nicht von einem Land einheitlich für alle zuständigen Träger festgelegt worden ist. Bei der Ermittlung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die

1.
keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

2.
Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum,

3.
Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 1

anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden."

11.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

„g)
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),

h)
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.
Pflegehilfsmittel (§ 64d),

2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

3.
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),

4.
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und

5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66)."

12.
Nach § 64i werden die folgenden §§ 64j und 64k eingefügt:

§ 64j Digitale Pflegeanwendungen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine notwendige Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen, die von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um insbesondere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).

(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen wurden.

§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

13.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,

2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und

4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag.

Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a" ersetzt.

14.
In § 90 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches)" durch die Wörter „einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches)" ersetzt.

15.
In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des Neunten Buches)" durch die Wörter „einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 97 Absatz 5 wird aufgehoben.

17.
§ 98 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt."

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

18.
Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB II § 1, § 5, § 12, § 16, § 16a, mWv. 1. Juli 2021 § 11a, § 11b

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „behindertenspezifische" durch das Wort „behinderungsspezifische" ersetzt.

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

2a.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag."

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 73" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen."

2b.
§ 11b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „das" durch das Wort „der" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „behinderter oder pflegebedürftiger Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen" ersetzt.

4.
§ 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend

1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,

2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung."

5.
In § 16a Nummer 1 werden die Wörter „minderjähriger oder behinderter Kinder" durch die Wörter „minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB III § 19, § 22, § 45, § 46, § 73, § 90, § 112, § 113, § 114, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 126, § 128, § 344, § 346, mWv. 1. Juli 2021 § 323

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Menschen mit Behinderungen".

b)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen".

c)
Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:

§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".

d)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".

e)
In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 19 Menschen mit Behinderungen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Behindert" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" und werden die Wörter „lernbehinderter Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Lernbehinderungen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt."

b)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach

a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,

b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

c)
den §§ 119 bis 121,

d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung."

4.
In § 45 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

5.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „behinderter," durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen sowie" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „behindertengerechte" durch das Wort „behinderungsgerechte" ersetzt.

6.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „behinderten" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

7.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „behinderte" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

8.
In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

9.
In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

10.
In § 113 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

11.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend."

12.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „nichtbehinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen ohne Behinderungen" ersetzt.

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

13.
§ 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen" durch die Wörter „der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

14.
§ 118 Satz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „die behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

16.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behinderte Berufsrückkehrende" durch die Wörter „Berufsrückkehrende mit Behinderungen" ersetzt.

17.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „behinderter Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

18.
In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „Behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

19.
In § 123 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

20.
In § 124 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

21.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.

22.
In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

23.
Dem § 323 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des Vierten Buches genutzt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
In § 344 Absatz 3 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

25.
In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein für" die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SGB IV § 95b, § 108

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 und 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108 wie folgt gefasst:

§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger".

2.
In § 95b Absatz 4 werden die Wörter „und der Unfallversicherung" durch die Wörter „, der Träger der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

3.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „übermitteln" die Wörter „oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen" eingefügt.


Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 SGB V § 139e

Dem § 139e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12 angefügt:

 
„(12) In das Verzeichnis nach Absatz 1 können auch digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden, die durch die Träger der Rentenversicherung als Leistungen zur Teilhabe nach dem Sechsten Buch erbracht werden. Die Absätze 1 bis 4a und 6 bis 10 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für digitale Gesundheitsanwendungen nach Satz 1 neben dem Nachweis positiver Versorgungseffekte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 zusätzlich der Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit zu führen ist. Nähere Regelungen zu dem zusätzlichen Nachweis des Erhalts der Erwerbsfähigkeit durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Durch die Regelungen in den Sätzen 1 und 2 werden keine Leistungsverpflichtungen für die Krankenkassen begründet."


Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 SGB VI § 15

In § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 42 bis 47" durch die Angabe „§§ 42 bis 47a" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB IX § 6, § 19, § 20, § 22, § 61a, § 63, § 111, § 117, § 123, § 185a (neu), § 193, mWv. 10. Juni 2021 § 37a (neu), § 42, § 47a (neu), § 101, § 142, § 158, § 167, § 220, § 224, § 241, mWv. 1. Juli 2021 § 93, § 94, § 97, § 99, § 228

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach dem Wort „Qualitätssicherung" das Wort „, Gewaltschutz" eingefügt.

b)
Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 37a Gewaltschutz".

c)
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen".

d)
Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

„§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung".

e)
Nach der Angabe zu § 185 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber".

2.
In § 6 Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 7 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen."

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt der leistende Rehabilitationsträger das zuständige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, soweit das Jobcenter nach Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen ist."

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Teilhabekonferenz kann" wird das Wort „nur" eingefügt.

b)
Nach dem Wort „werden," werden die Wörter „wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einvernehmen der beteiligten Leistungsträger besteht, dass" eingefügt.

c)
In Nummer 1 wird das Wort „wenn" gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
In Nummer 2 wird das Wort „wenn" gestrichen und das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

e)
Nummer 3 wird gestrichen.

2.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter" durch die Wörter „Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen" ersetzt.

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt" die Wörter „sowie das nach § 19 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

6.
In der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach dem Wort „Qualitätssicherung" das Wort „, Gewaltschutz" eingefügt.

7.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„§ 37a Gewaltschutz

(1) Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.

(2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt wird."

8.
§ 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
digitale Gesundheitsanwendungen sowie".

9.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

„§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen

(1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, sofern diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles erforderlich sind, um

1.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

2.
den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder

3.
eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, sofern die digitalen Gesundheitsanwendungen nicht die Funktion von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens übernehmen.

Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbracht.

(2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Gesundheitsanwendungen, deren Funktion oder Anwendungsbereich über die Funktion und den Anwendungsbereich einer vergleichbaren in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e des Fünften Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendung hinausgehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 61a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57" die Angabe „oder § 58" eingefügt und wird die Angabe „§ 42m" durch die Angabe „§ 42r" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Budget für Ausbildung umfasst

1.
die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,

2.
die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie

3.
die erforderlichen Fahrkosten."

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Der zuständige Leistungsträger" werden durch die Wörter „Die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 4 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation."

11.
§ 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben." ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

12.
In § 93 Absatz 3 werden die Wörter „Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach § 99" durch die Wörter „drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2" ersetzt.

13.
In § 94 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99" durch die Wörter „zur Leistungsberechtigung nach § 99" ersetzt.

14.
In § 97 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99" durch die Wörter „Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind," ersetzt.

15.
§ 99 wird wie folgt gefasst:

„§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

16.
§ 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt." durch die Wörter „richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der antragstellenden Person." ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der antragstellenden Person. Liegt auch dieser im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, bei dem der Antrag eingeht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a."

18.
In § 117 Absatz 5 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5" durch die Angabe „§ 22 Absatz 4" ersetzt.

19.
§ 123 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind

1.
private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 oder § 61a sowie

2.
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische Teil der Ausbildung nach § 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann."

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

20.
§ 142 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten."

21.
In § 158 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Altersteilzeit" die Wörter „oder Teilzeitberufsausbildung" eingefügt.

21a.
In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


21b.
Nach § 185 wird folgender § 185a eingefügt:

„§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

(1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

(2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe,

1.
Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,

2.
Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und

3.
Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

(3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie sind trägerunabhängig.

(4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen

1.
für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,

2.
über fachlich qualifiziertes Personal verfügen, das mit den Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sowie der Beratung von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen vertraut ist, sowie

3.
in der Region gut vernetzt sein.

(5) Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten."

21c.
§ 193 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,".

abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

22.
In § 220 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 des Zwölften Buches" durch die Angabe „§ 104" ersetzt.

22a.
§ 224 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden." ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

23.
In § 228 Absatz 6 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sowie für einen nach § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.06.2021

24.
In § 241 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, auch auf Inklusionsbetriebe." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 8 Änderung des Bundesteilhabegesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BTHG Artikel 25



Artikel 9 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes



Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12d die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 2b Assistenzhunde

§ 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde

§ 12f Ausbildung von Assistenzhunden

§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

§ 12h Haltung von Assistenzhunden

§ 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde

§ 12j Fachliche Stelle und Prüfer

§ 12k Studie zur Untersuchung

§ 12l Verordnungsermächtigung".

2.
Nach § 12d wird folgender Abschnitt 2b eingefügt:

„Abschnitt 2b Assistenzhunde

§ 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde

(1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte von Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.

(2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.

(3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund

1.
zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12g zertifiziert ist oder

2.
von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt ist oder

3.
im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f Satz 2 entspricht oder

4.
zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2021

a)
in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder

b)
sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Ein Assistenzhund ist als solcher zu kennzeichnen.

(5) Für den Assistenzhund ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch ihn verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(6) Für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4 bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 12f Ausbildung von Assistenzhunden

Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) bedürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (§ 12i). Gegenstand der Ausbildung sind insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes. Aufgabe der Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstellen eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Unterstützung des Assistenzhundehalters.

§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.

§ 12h Haltung von Assistenzhunden

(1) Der Halter eines Assistenzhundes ist zur artgerechten Haltung des Assistenzhundes verpflichtet. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Soweit aufgrund der Art der Behinderung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen die artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sichergestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes durch eine weitere Bezugsperson sicherzustellen. In diesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des Assistenzhundes.

§ 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde

Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie

1.
über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,

2.
über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und

3.
die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet.

Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17065:20131. Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.

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1
Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.

§ 12j Fachliche Stelle und Prüfer

(1) Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus.

(2) Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Ist der Prüfer zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn die Unabhängigkeitsanforderungen durch interne organisatorische Trennung und die Anforderungen gemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC 17024:2012 erfüllt werden. Die näheren Anforderungen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich aus der Verordnung gemäß § 12l.

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2
Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.

§ 12k Studie zur Untersuchung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie beispielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und Haltungskosten der in die Studie einbezogenen Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen werden.

§ 12l Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1.
Näheres über die erforderliche Beschaffenheit des Assistenzhundes, insbesondere Wesensmerkmale, Alter und Gesundheit des auszubildenden Hundes sowie über die vom Assistenzhund zu erbringenden Unterstützungsleistungen,

2.
Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli 2021 in Ausbildung befindlichen oder bereits ausgebildeten Assistenzhunden sowie von im Ausland anerkannten Assistenzhunden einschließlich des Verfahrens,

3.
Näheres über die erforderliche Kennzeichnung des Assistenzhundes sowie zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes,

4.
Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f und der Prüfung nach § 12g sowie über die Zulassung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfahrens sowie des zu erteilenden Zertifikats,

5.
Näheres über die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachliche Stelle einschließlich des Verfahrens,

6.
nähere Voraussetzungen für die Zulassung als Ausbildungsstätte für Assistenzhunde einschließlich des Verfahrens."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes" die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „an den Träger öffentlicher Gewalt." durch die Wörter „an die öffentliche Stelle oder den Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen." ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BGleiSV § 1, § 5, § 6, § 7

Die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „oder dem Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen" eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „oder des beteiligten Eigentümers, Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen" eingefügt.

3.
§ 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die Ablehnung in Textform mit."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „öffentliche Stelle" durch die Wörter „Antragsgegnerin oder der Antragsgegner" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern."


Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BVG § 25d

§ 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Einkommen gelten nicht:

1.
die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage,

2.
ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach § 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach § 65 ruht,

3.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag."

2.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.


Artikel 11a Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 11a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 OEG § 1, § 5

Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht."

2.
In § 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers." ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 StrRehaG § 17a

In § 17a Absatz 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3" ersetzt.


Artikel 12a Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 12a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BerRehaG § 8

In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Werkstättenverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 WVO § 2

§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trägers der Eingliederungshilfe."


Artikel 13a Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung


Artikel 13a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 WMVO § 8, § 40b (neu)

Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40a folgende Angabe eingefügt:

§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren".

2.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 139" durch die Angabe „§ 222" ersetzt und werden nach dem Wort „Betreuerbeirat" ein Komma sowie die Wörter „die Frauenbeauftragte" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Werkstatt" ein Komma und die Wörter „die Frauenbeauftragte" eingefügt.

3.
Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:

§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren

Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird."


Artikel 13b Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen


Artikel 13b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 SchwbVWO § 28

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend."


Artikel 13c Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung


Artikel 13c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SchwbAV § 14, § 27a, § 36

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie der Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber)," ersetzt.

2.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Länder legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni einen Bericht über die Beauftragung der Integrationsfachdienste oder anderer geeigneter Träger als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber vor. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach § 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzuführen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann auch gesammelt durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen erfolgen."

c)
In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „18" ersetzt.


Artikel 13d Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung


Artikel 13d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 KfzHV § 5

In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird die Angabe „9.500 Euro" durch die Angabe „22.000 Euro" ersetzt.


Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2022 in Kraft.





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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2021.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil