(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach §
8 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.
(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach §
8 in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist.
(3)
1Konnten die Beteiligten keine Einigung nach §
8 erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
2Diese gilt als Bestätigung, dass keine gütliche Einigung nach §
16 Absatz 7 Satz 2 des
Behindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konnte.
3Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach §
6 ablehnt.