Änderung § 13 BGleiSV vom 25.05.2019

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§ 13 BGleiSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 13 BGleiSV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Reisekosten


(Text alte Fassung)

1 Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. 2 Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. 3 Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. 4 Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.

(Text neue Fassung)

1 Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. 2 Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. 3 Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle nach den Umständen des Einzelfalls. 4 Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. 5 Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.




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