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Änderung § 15 BGleiSV vom 25.05.2019

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§ 15 BGleiSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 15 BGleiSV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Information durch die Schlichtungsstelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine Internetseite, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle, barrierefrei veröffentlicht werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Website, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 veröffentlicht werden. 2 Sie stellt klare und verständliche Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle.

(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt.