Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
| |

§ 18 Geräuschemissionen



(1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

1.
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

a)
Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

2.
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

3.
bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:

a)
Modul A (interne Fertigungskontrolle),

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

1.
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

a)
Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen),

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung),

c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

2.
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 18 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 10. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller
... erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder ...
§ 15 10. ProdSV Konformitätsbewertungsverfahren
... Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. (2) Hat der Hersteller ...