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§ 23 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 23 Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde



(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(2) Ergreift der private Einführer innerhalb einer angemessenen Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die erstmalige Verwendung des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.

(3) 1Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(4) 1Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Informationen der zuständigen Behörde müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. 2Die zuständige Behörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass

1.
das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht erfüllt oder

2.
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.

(5) 1Wird die zuständige Behörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber unterrichtet, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme getroffen wurde, trifft die zuständige Behörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. 2Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Produkts. 3Sofern die zuständige Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. 4Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(6) 1Liegen der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information nach Absatz 3 Satz 1 oder einer Information nach Absatz 5 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. 2Die zuständige Behörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Produkts vom Markt.