Nach §
77 Absatz 4 und §
78 Absatz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie nach §
5a Absatz 2 und §
6 Absatz 3 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes, von denen § 5a Absatz 2 durch Artikel
3 des Gesetzes vom
25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) eingefügt worden ist, werden bekannt gemacht:
- 1.
- als Anhang 1 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 geltenden Beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
- 2.
- als Anhang 2 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- als Anhang 3 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 geltenden Beträge des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes,
- 4.
- als Anhang 4 die ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.