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§ 1 - Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)

V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2765 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 07.12.2016; FNA: 7631-11-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter



(1) 1Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse

1.
der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen,

2.
des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,

3.
der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,

4.
der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie

5.
der Bewertung von Sicherheiten.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.



 

Zitierungen von § 1 VersImmoDarlSachkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersImmoDarlSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersImmoDarlSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VersImmoDarlSachkV Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, wenn 1. sie von einer ... ausgestellt oder anerkannt worden sind und 2. sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. (2) Ist die ... nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer ...