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1Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über die in §
15a Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit §
18a Absatz 6 des
Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
2Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
- 1.
- der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen,
- 2.
- des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,
- 3.
- der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,
- 4.
- der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie
- 5.
- der Bewertung von Sicherheiten.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.
§ 3 VersImmoDarlSachkV Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, wenn 1. sie von einer ... ausgestellt oder anerkannt worden sind und 2. sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. (2) Ist die ... nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer ...