Änderung § 4 VersImmoDarlSachkV vom 13.01.2019

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§ 4 VersImmoDarlSachkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 4 VersImmoDarlSachkV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 11 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Subdelegation


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu erlassen.




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