Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach §
56 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen nach §
56 Absatz 5 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch Entsorgergemeinschaften nach §
56 Absatz 6 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes.