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Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
Eingangsformel 1 )
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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---
- 1)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien
Artikel 1 ändert mWv. 7. Oktober 2025 BattDG
Artikel 2 Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13 Sammelziele(1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf dem Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.(2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.(3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen entsprechend." - 2.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 6 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „5 bis 7" durch die Angabe „5, 7" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, der allgemeinen Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Kriminalprävention." durch die Angabe „Kriminalprävention," ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung".
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3.
- In den §§ 3 und 7 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzessowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung" durch die Angabe „auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- 3.
- In § 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 246e § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
In Artikel 246e § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394."
- 2.
- In § 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a und in Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen." - b)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 6.
- § 29 wird gestrichen.
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
In § 19 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- bb)
- Die Buchstaben b und c werden durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- zwei Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,".
- cc)
- Die Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben c und d.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis c" ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.
- 3.
- In § 8a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 4.
- In § 10a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 5.
- § 17d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums der Justiz" durch die Angabe „Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 6.
- In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
Artikel 9 Folgeänderungen
Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2025 EfbV Anlage 1, AbfBeauftrV § 2, Anlage 1, GewAbfV § 1, ElektroG § 40, ElektroGBattDGGebV § 3, Anlage, EAG-BehandV § 4, FinDASaV Anlage, mWv. 18. Februar 2027 ElektroG offen, mWv. 7. Oktober 2025 FinDASa § 8a
(1) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sowie das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) und".
(2) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe g wird die Angabe „zurücknehmen," durch die Angabe „zurücknehmen, sowie" ersetzt.
- bb)
- Die Buchstaben h und i werden gestrichen.
- cc)
- Der bisherige Buchstabe j wird zu Buchstabe h.
- b)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
- a)
- Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, sowie
- b)
- herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen."
- c)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 wird eingefügt:
- „4.
- Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233)."
- 2.
- Anlage 1 Teil 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233)".
(3) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) unterliegen oder".
(4) Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 18.02.2027
- 1.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Produktkonzeption(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden.(2) Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 40 Absatz 1 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach § 37 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1 Beliehene auch die im Batterierecht-Durchführungsgesetz genannten und durch die Beleihung nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen."
(5) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattDGGebV)". - 2.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „18. August 2025" durch die Angabe „7. Oktober 2025" ersetzt.
- 3.
- Die Abschnitte 2 und 3 der Anlage werden durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Abschnitte 2 und 3 der Anlage ersetzt.
(6) Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 1841) wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, Gemische oder Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023, das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften keine anderslautenden Anforderungen an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder Stoffen stellen."
(7) Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8a Absatz 1 Satz 1 der Anlage wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 10 Außerkrafttreten
Artikel 10 ändert mWv. 7. Oktober 2025 BattG mWv. 19. August 2026 offen
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 6. Oktober 2025 außer Kraft. § 17 Absatz 6 des Batteriegesetzes tritt am 18. August 2026 außer Kraft.
Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 tritt am 18. Februar 2027 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2025.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie (EU) 2023/544 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke, in Kupferlegierungen und in bestimmten Batterien (ABl. L 73 vom 10.3.2023, S. 5) geändert worden ist
- 2.
- Verordnung (EG) 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L, 2024/90539, 6.9.2024) geändert worden ist
- 3.
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
- 4.
- Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1) geändert worden ist
- 5.
- Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2024/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L, 2024/884, 19.3.2024) geändert worden ist
- 6.
- Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist
- 7.
- Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist
Anhang zu Artikel 9 Absatz 5 Nummer 3 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
| Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
| 1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 9,50 |
| 1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80 |
| 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät jeweils nach Aufwand der Prüfung | 38,50 bis 1.118,00 |
| 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie | 156,90 |
| 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr jeweils je Prüfung | 3,80 |
| 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90 |
| Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||
| 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung | 50,60 |
| 1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsbestätigung | 12,60 |
| 1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG je Zulassung oder je Änderung der Zulassung | 4.355,00 |
| Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||
| 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50 |
| Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
| 1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1.803,30 bis 10.098,50 |
| 1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderung | 816,50 |
| Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
| 1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00 |
| 1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 100,20 |
| Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
| 1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70 |
| 1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80 |
| Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
| 1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 60,60 |
Abschnitt 2 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) | ||
| Registrierung (§ 31 Absatz 1 BattDG) | ||
| 2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40 |
| 2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80 |
| 2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 103,70 bis 3.008,90 |
| Organisationen für Herstellerverantwortung (§ 31 Absatz 2 BattDG) | ||
| 2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG je Zulassung und Batteriekategorie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50 bis 7.838,90 |
| 2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDG oder nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 7 BattDG oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Ar- tikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 oder sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDG je Änderung, Auflage oder Anordnung jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90 bis 1.596,90 |
| 2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30 bis 3.615,70 |
| 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen - nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder - nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1542 je Hersteller oder je Bevollmächtigter | 157,20 |
| 3.2 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7 BattDG oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Daten- verarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG | 35,50 bis 320,20 |
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