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§ 17 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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§ 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen



(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,

b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder

e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strafe verurteilt oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,

2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig

a)
gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder

b)
seine Pflichten als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz oder Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbeauftragter verletzt hat,

3.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

4.
sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind, oder

5.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Sachverständigentätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.



 

Zitierungen von § 17 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EfbV Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf
... des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen erfüllen. (3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen ...
§ 16 EfbV Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf
... der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sachverständigen die Anforderungen nach den §§ 17 bis 20 erfüllen. (2) Die Anerkennungsbehörde trifft ihre ...
§ 20 EfbV Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
... Die in den §§ 17 bis 19 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn 1. der ...
§ 21 EfbV Kontrolle der Sachverständigen
... dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfüllen. (2) Die technische Überwachungsorganisation hat ... 1 Nummer 1 sind der Mitteilung Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen beizufügen. Im Übrigen hat die technische ... der Anerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen durch die von ihnen beauftragten Sachverständigen auf ...