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§ 25
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§ 25 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2016
BGBl. I S. 2770
(
Nr. 58
); zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 08.12.2022
BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe
Artikel 10
; FNA: 2129-56-3
Umweltschutz
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 21 Vorschriften zitiert
Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
§ 24
←
→
§ 26
§ 25 Gestaltung des Zertifikats
§ 25 wird in
2 Vorschriften zitiert
Das Zertifikat nach §
56
Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage
3
zu entsprechen.
§ 24
←
→
§ 26
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Zitierungen von
§ 25 EfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EfbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 31 EfbV Übergangsvorschriften
... erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen §
25
nicht den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 ...
Anlage 3 EfbV (zu § 25) Vordruck für das Zertifikat
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