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§ 27 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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§ K zur Pflicht 27ündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft



Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn

1.
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,

2.
ein erteiltes Zertifikat

a)
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder

b)
vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder

3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.