(1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach §
9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und §
11 Satz 2 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach §
9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage
1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.
(3) Die Anforderung nach §
19 Absatz 4 gilt als erfüllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. Dezember 2017 eine entsprechende Qualifikation erworben hat.
(4) Bis zum 1. Juni 2017 nach §
56 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen §
25 nicht den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage
3 entsprechen.