Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des §
27 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in §
60 Absatz 1 und 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.