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§ 5 - Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2129-56-4 Umweltschutz
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§ 5 Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter



Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

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