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Synopse aller Änderungen der AbfBeauftrV am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 2 des VerpackGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbfBeauftrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AbfBeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
AbfBeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Pflicht zur Bestellung


Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben

1. die Betreiber folgender Anlagen:

a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:

aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und

bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,

b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,

c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie

d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,

2. folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,

b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,

c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,

d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,

(Text neue Fassung)

a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,

b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,

c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,

d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,

e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,

f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,

g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,

h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt sowie

i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen,



a) Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,

b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,

c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt,

d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen sowie

e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.



Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2) Lehrgangsinhalte


Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:

I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik

1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

a) den Anwendungsbereich,

b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

c) die Abfallhierarchie,

d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),

e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

f) die Überlassungspflichten,

g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

i) die Beauftragung Dritter,

j) die Produktverantwortung,

k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

l) die abfallrechtliche Überwachung,

m) die Register- und Nachweispflichten,

n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,

p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

q) die Bußgeldvorschriften,

2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,

3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere

vorherige Änderung

a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und

b) das Batteriegesetz,



a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

b) das Batteriegesetz und

c) das Verpackungsgesetz,


4. das Recht der Abfallverbringung,

5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,

6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,

7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,

8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,

9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),

10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum

a) Baurecht,

b) Immissionsschutzrecht,

c) Chemikalienrecht,

d) Wasserrecht,

e) Bodenschutzrecht und

f) Seuchen- und Hygienerecht,

11. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,

12. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,

13. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,

14. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,

15. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

16. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

17. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.

II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten

1. die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere

a) die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,

b) die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,

c) die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,

d) die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,

e) Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,

2. die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere

a) das Vortragsrecht,

b) das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,

3. das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.