(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
- 2.
- Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
- 3.
- Wohnanschrift,
- 4.
- Lage der Wohnung im Gebäude,
- 5.
- Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
- 6.
- Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
- 7.
- Baualtersgruppe des Gebäudes.
(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach §
10 sind:
- 1.
- Name der Gemeinschaftsunterkunft,
- 2.
- Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
- 3.
- Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
- 4.
- Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
- 5.
- Kontaktdaten der Ansprechperson,
- 6.
- Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
- 7.
- Anschrift des Gebäudes,
- 8.
- Baualtersgruppe des Gebäudes.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
§ 13 MZG Auskunftspflicht ... 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen ... nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ... § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und 2. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten ... 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten ...
§ 14 MZG Trennung und Löschung von Angaben ... Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die ... abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren. (2) Mit Einwilligung der Betroffenen ...
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649