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§ 10 - Mikrozensusgesetz (MZG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 10 Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften



(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Gemeinde und Gemeindeteil,

2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft,

3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

4.
Geschlecht,

5.
Familienstand,

6.
Staatsangehörigkeiten,

7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,

8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland,

9.
Hauptstatus.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.

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Zitierungen von § 10 MZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MZG Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
... umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz ...
§ 11 MZG Hilfsmerkmale
... 7. Baualtersgruppe des Gebäudes. (2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind: 1. Name der Gemeinschaftsunterkunft, 2. Vor- und Familienname der ...
§ 17 MZG Weitere Stichprobenerhebungen
... Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des ...