Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze (MZGNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 InfoGesStatG § 1, § 2, § 3, § 4

Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt.

2.
In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen.

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MZGNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZGNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 MZGNeuRG Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 4 HdlDlStatGEG Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
... Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird ...