§
5 Absatz 1 Nummer 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die besonderen Belange der Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder Versorgungsbezüge nach bundesbeamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder Arbeitnehmer des Bundes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes sind, benennt die Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse zentrale Ansprechpartner."
- 2.
- In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „für die Finanzverwaltung" gestrichen.
- 3.
- In dem neuen Satz 11 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt diesen Familienkassen ein Merkmal zur Identifizierung (Familienkassenschlüssel) und veröffentlicht die Namen und die Anschriften dieser Familienkassen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt;".