Das
Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel
4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- als Oberbehörden:
die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;".
- 2.
- § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.