Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 3 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 82 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehören, weniger als zehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch volle Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden."
- 2.
- In § 158 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „55." durch die Angabe „50." ersetzt.
- 3.
- Dem § 346 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden."
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387