(1) 1Die für das Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse bereitgestellte Unionsbeihilfe wird vom Bundesministerium auf die Länder
- 1.
- für den Bereich von Schulobst- und -gemüse unter entsprechender Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland
- 2.
- für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen
- a)
- für die Schuljahre 2017/2018 bis 2019/2020 einschließlich anhand eines kombinierten Verteilerschlüssels, der sich für zu 75 vom Hundert aus dem jeweiligen Anteil der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland und zu 25 vom Hundert aus dem in Satz 2 bestimmten Verteilerschlüssel für Schulmilch zusammensetzt,
- b)
- ab dem Schuljahr 2020/2021 unter entsprechender Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland
verteilt.
2Der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichnete Verteilerschlüssel für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen bestimmt sich für das jeweilige Schuljahr nach dem Anteil der Länder an der der Bundesrepublik Deutschland gewährten Unionsbeihilfe für Schulmilch und -milcherzeugnisse in dem diesem Schuljahr um zwei Schuljahre vorangegangenen Schuljahr.
3Unionsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach den Schlüsseln des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.
4Soweit eine Neuzuweisung der Unionsbeihilfe erfolgt, wird deren Verteilung auf die teilnehmenden Länder nach den Schlüsseln des Satzes 1 vorgenommen, wenn die von einem oder mehreren Ländern beantragten Mittel über den neu zugewiesenen Betrag hinausgehen.
(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach
§ 3 Absatz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der vorläufigen Mittelzuweisung und gibt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Absatz 1 bekannt.
(3)
1Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäischen Kommission über die Höhe der endgültigen Mittelzuweisung für die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung.
2Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen.
3Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Absatz 1 bekannt.
(4)
1Bei einer Änderung der endgültigen Mittelzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt eine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder, die eine Mitteilung nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben haben.
2Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwendung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1.
3Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Ländern das Ergebnis der erneuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt.
4Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 6 Absatz 1.
(5) Die Länder können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewähren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1288; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727