§ 7 - Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)

§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2752 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 7 LwErzgSchulproG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 LwErzgSchulproG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LwErzgSchulproG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwErzgSchulproG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben. (29) § 7 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 ...


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