Das
Mineralöldatengesetz vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel
327 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Gebietsfremden" durch das Wort „Ausländer" und das Wort „gebietsansässige" durch das Wort „inländische" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Gebietsfremden" jeweils durch das Wort „Ausländer" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „gebietsansässig" durch das Wort „Inländer" und das Wort „gebietsansässige" durch das Wort „inländische" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Gebietsfremder" durch das Wort „Ausländer" ersetzt.
- dd)
- In Satz 4 wird das Wort „Gebietsfremde" durch das Wort „Ausländer" ersetzt.
- ee)
- In Satz 5 werden das Wort „gebietsfremder" durch das Wort „ausländischer" und das Wort „Gebietsfremden" durch das Wort „Ausländer" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In §
3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern
- 1.
- die Daten einem Bundesland zuordenbar sind und
- 2.
- die zusammengefassten Angaben keinen Rückschluss auf Einzelangaben erlauben.
Einzelangaben dürfen an das jeweilige statistische Landesamt zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Einzelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhaltungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundesstatistikgesetzes entspricht."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328