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§ 3 - Mineralöldatengesetz (MinÖlDatG)
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2353; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 24.12.1988; FNA: 754-8 Energieversorgung
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Geltung ab 24.12.1988; FNA: 754-8 Energieversorgung
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§ 3 Meldepflichten
(1) 1Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge
- 1.
- die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes,
- 2.
- die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
- 3.
- die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
- 4.
- der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie, an die deutschen und ausländischen Streitkräfte,
- 5.
- der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimmten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
- 6.
- der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte Eigenverbrauch,
- 7.
- die Herstellung von Erdölerzeugnissen und
- 8.
- die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
- a)
- im Geltungsbereich des Gesetzes und
- b)
- außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Geltungsbereichs bestimmt sind.
(2) 1Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Einfuhr von Erdöl haben Meldepflichtige zusätzlich die Merkmale nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 zu melden. 2Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a haben Meldepflichtige gegebenenfalls zusätzlich zu melden, inwieweit sie Personen vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen gewährt haben, um staatliche Bevorratungsverpflichtungen zu erfüllen. 3Meldepflichtige nach § 2 Absatz 5 Satz 1 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG handelt.
(3) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.
(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Abgabe der Meldungen eine digitale Plattform und digitale Formulare bereitstellt, sind diese Plattform und diese Formulare von den Meldepflichtigen zu nutzen.
(5) 1Meldepflichtige haben Amtsträgern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken zu gewähren, damit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen Betriebsanlagen besichtigen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen kann. 2Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich insbesondere auf die Angabe von Vertragspartnern und der mit ihnen gehandelten Einzelmengen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen G. v. 22. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215 m.W.v. 1. August 2026
Frühere Fassungen von § 3 MinÖlDatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.08.2026 | Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191 |
| aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 16.01.2012 BGBl. I S. 74 |
| aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG) vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180 |
| aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 MinÖlDatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MinÖlDatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinÖlDatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MinÖlDatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und ...
§ 5 MinÖlDatG Geheimhaltung, Weiterleitung (vom 01.08.2026)
... gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag weitergeleitet. (3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das ...
§ 6 MinÖlDatG Bußgeldvorschrift
... wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 2 Meldepflichtiger entgegen § 3 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4, eine Meldung nicht, nicht richtig, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 4 BioKraftQuG Änderung des Mineralöldatengesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Meldepflichtige haben ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 2 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Mineralöldatengesetzes
... ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an ...
Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 6 ÖkodesignModG Änderung des Mineralöldatengesetzes
... dieses Gesetzes beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ...
Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Artikel 2 ErdölBevGEG Änderung des Mineralöldatengesetzes
... beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...
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