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§ 7 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 7 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr



(1) Die Bereitstellung von Betriebsmitteln auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, darf nicht aus Gründen verboten werden, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen.

(2) 1Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufstellen und vorführen, wenn er die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. 2Bei Vorführungen sind zusätzlich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zu treffen.



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Frühere Fassungen von § 7 EMVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1947

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EMVG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 04.07.2017)
... aufgestellte und vorgeführte Betriebsmittel auf Einhaltung der Anforderungen des § 7 Absatz 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23a zu veranlassen; ...
§ 23a EMVG Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen (vom 04.07.2017)
... ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 3 FuAGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden." 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter „auf ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
... 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln ...