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Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall (FuAnlRLUG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

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Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist,

-
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Funkanlagen (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom 23.1.2015, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juli 2026 EMVG § 3, § 21a (neu), § 21b (neu), § 21c (neu)

Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 die folgende Angabe zu Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Notfallverfahren

§ 21a Anwendung der Notfallverfahren

§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt".

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 29 wird die Angabe „haben." durch die Angabe „haben;" ersetzt.

b)
Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 30 eingefügt:

„30.
ist „Notfallmodus für den Binnenmarkt" der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."

3.
Nach § 21 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Notfallverfahren

§ 21a Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1.
wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Geräte erlassen hat, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, und

2.
in Bezug auf Geräte, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Bei Geräten, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass das Gerät insoweit mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf die Konformitätsvermutung nach Satz 1 nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 16 bleibt unberührt.

(2) Geräte, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Geräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.

(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Europäische Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.

§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen."


Artikel 2 Änderung des Funkanlagengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 24. Juli 2026 FuAG § 3, § 22a (neu), § 22b (neu), § 22c (neu), § 22d (neu), § 22e (neu), § 37

Das Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die folgende Angabe zu Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Notfallverfahren

§ 22a Anwendung der Notfallverfahren

§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen

§ 22c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren

§ 22d Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt".

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 23 eingefügt:

„23.
„notifizierte Stelle" eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 22 notifiziert ist;".

b)
Die bisherigen Nummer 23 bis 29 werden zu Nummern 24 bis 30.

c)
In der neuen Nummer 30 wird die Angabe „sind." durch die Angabe „sind;" ersetzt.

d)
Nach der neuen Nummer 30 wird die folgende Nummer 31 eingefügt:

„31.
„Notfallmodus für den Binnenmarkt" der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."

3.
Nach § 22 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Notfallverfahren

§ 22a Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1.
wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und

2.
in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen

(1) Die notifizierten Stellen sollen Anträge auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, unabhängig davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde.

(2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten führen.

(3) Die notifizierten Stellen sollen ihre Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die nach der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, erhöhen.

§ 22c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren

(1) Abweichend von § 18 kann die Bundesnetzagentur auf begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage genehmigen,

1.
die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt ist und

2.
bei der die in § 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden,

wenn die Erfüllung aller in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen im Einklang mit den in der Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.

(2) Hersteller von Funkanlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 unterliegen, sind für die Durchführung aller von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich und erklären im Rahmen ihres Antrags nach Absatz 1 auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen alle in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(3) Genehmigungen nach Absatz 1 müssen die Bedingungen und Anforderungen festlegen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens

1.
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach § 4 erfolgreich nachgewiesen wurde,

2.
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Funkanlage,

3.
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,

4.
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung sicherzustellen,

5.
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Funkanlage zu ergreifen sind.

(4) Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, dürfen abweichend von § 19 nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt vorbehaltlich der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 und gilt abweichend von § 22a Absatz 2 nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt fort.

(5) Bevor Funkanlagen, für die die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckt hat, in Verkehr gebracht werden, muss auf ihnen der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis muss in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich sowie gut lesbar sein.

(6) Die Bundesnetzagentur soll die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung unterrichten. Auf Aufforderung der Kommission hat die Bundesnetzagentur der Kommission sachdienliche Informationen zu der technischen Bewertung, die dieser Genehmigung zugrunde lag, bereitzustellen oder dazu Stellung zu nehmen.

(7) Vorbehaltlich einer Erstreckung der Gültigkeit einer Genehmigung nach Absatz 1 durch die Kommission auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2014/53/EU gilt die Genehmigung nach Absatz 1 nur im deutschen Hoheitsgebiet. Die Bundesnetzagentur kann, solange ein solcher Durchführungsrechtsakt nicht durch die Kommission erlassen wurde, auch die Geltung entsprechender nationaler Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten auf deutschem Hoheitsgebiet anerkennen. Die Bundesnetzagentur hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung zu unterrichten, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

(8) Die Bundesnetzagentur ist in Bezug auf nach Absatz 1 genehmigte Funkanlagen befugt, alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie hat die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.

(9) Die Regelungen zu den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 bleiben unberührt.

§ 22d Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Bei Funkanlagen, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass diese Funkanlagen insoweit mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf diese Konformitätsvermutung nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt unberührt.

(2) Funkanlagen, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Funkanlagen eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.

(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.

§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen."

4.
Nach § 37 Absatz 1 Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt:

„12a.
entgegen § 22c Absatz 4 Satz 1 eine Funkanlage mit einer CE-Kennzeichnung versieht,

12b.
entgegen § 22c Absatz 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,".


Artikel 3 Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs


Artikel 3 ändert mWv. 24. Juli 2026 ABüFöG

(gesamter Text siehe ABüFöG)


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Katherina Reiche

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Verena Hubertz


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist

2.
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom 23.1.2015, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024; 2024/90330, 3.6.2024; 2024/90589, 1.10.2024) geändert worden ist

4.
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024)