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Änderung § 23a EMVG vom 04.07.2017

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§ 23a EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 23a EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen


(Text alte Fassung)

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen oder Ausstellungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen.

(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.