§ 23a EMVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung | § 23a EMVG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen | |
(Text alte Fassung) (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen oder Ausstellungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen. | (Text neue Fassung) (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen. |
(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels. |