Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 4 - Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)

V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 53-1-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Ausschluss des Anspruchs



Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben

1.
doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes,

2.
einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,

3.
einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder

4.
Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes.



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