Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben
- 1.
- doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes,
- 2.
- einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
- 3.
- einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder
- 4.
- Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes.