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Änderung § 12 GFABPrV vom 17.12.2019

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§ 12 GFABPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 12 GFABPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote


(Text neue Fassung)

§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sind gesondert mit Punkten zu bewerten. 2 Aus dem arithmetischen Mittel dieser Bewertungen ist die Gesamtnote zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,

2. die schriftliche
Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie

3. die
Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.