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Änderung § 15 GFABPrV vom 17.12.2019

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§ 14 GFABPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 GFABPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 15 Zeugnisse


vorherige Änderung

(1) Ist die Prüfung bestanden, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus.

(2) 1 In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und

2.
der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.

2 In
dem anderen Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:

1. die Handlungsbereiche
nach § 3,

2. die Ergebnisse
der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sowie die Gesamtnote,

3. der Nachweis über den Erwerb der Ausbildereignung
und

4. alle Befreiungen
nach § 11 mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung.



(1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf
dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 11 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.