Änderung § 18 GFABPrV vom 17.12.2019

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§ 17 GFABPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 18 GFABPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) außer Kraft.






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