Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. I S. 844; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
|

§ 6 Früher verliehene Auszeichnungen



(1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen werden

1.
1Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten und dem Bundespräsidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet worden sind, sowie das Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. 2Soweit die Auszeichnungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit nationalsozialistischen Emblemen verliehen worden sind, dürfen sie nur in der ursprünglichen Form getragen werden;

2.
1Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum 31. August 1939 für Verdienste um die Olympischen Spiele 1936, um den Luftschutz, das Feuerwehrwesen und das Grubenwehrwesen gestiftet worden sind, sowie die in dieser Zeit gestifteten staatlichen Dienstauszeichnungen und Treudienstehrenzeichen. 2Sie dürfen nur ohne nationalsozialistische Embleme getragen werden; für ihre Form sind die von der Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwahrten Muster *) maßgebend;

3.
1Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im zweiten Weltkrieg gestiftet worden sind, einschließlich der Waffenabzeichen und des Verwundetenabzeichens. 2Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend;

4.
1Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung verliehen worden sind, wenn die Annahme genehmigt worden ist. 2Das gleiche gilt für Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine Genehmigung zur Annahme nicht erteilt oder widerrufen worden ist.

(2) 1Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. 2Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.

(3) 1Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. 2§ 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


---
*)
Muster und Herstellungsvorschriften können von Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bezogen wenden.





 

Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 14 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OrdenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrdenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 OrdenG Orden und Ehrenzeichen
... Form oder Trageweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Absatz 2 und § 6 anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln ähnlich ...
§ 15 OrdenG Ordnungswidrigkeiten
... Bänder trägt oder 2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.  ... Privatperson überläßt, 2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 14 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
...  In § 4 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und der Fußnote, § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 ...