Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. I S. 844; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
|

§ 9 Ersatzurkunde



(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Antragsteller die Verleihung der betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).

(2) 1Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1 ist, daß die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. 2Die Art des Nachweises und das Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.

(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.





 

Frühere Fassungen von § 9 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 14 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 OrdenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrdenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 OrdenG Vertrieb
... gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9 ) überlassen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die ... Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 14 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
... 4 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und der Fußnote, § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im ...