Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung (KaseinVEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverordnung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.



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