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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung (KaseinVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13 Absatz 1 und Absatz 4 zuletzt durch Artikel 67 Nummer 5 Buchstabe a und § 35 durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 und des § 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), die zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1).


Artikel 1 Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung


Artikel 1 ändert mWv. 22. Dezember 2016 KaseinV

(gesamter Text siehe Kasein-Verordnung - KaseinV)


Artikel 2 Änderung der Milcherzeugnisverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2016 MilchErzV § 3, § 2, § 7, Anlage 1, Anlage 3

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1b wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Nummer 1 und die Nummernbezeichnung „2." gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

b)
Absatz 2a wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

d)
Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „in Verbindung mit Abs. 2" wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
Die Angabe „Abs. 2a," wird durch das Wort „Absatz" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.

4.
In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben.

5.
In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI aufgehoben.


Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverordnung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt