Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2017 (TelemFinBetrV 2017 k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2016 BAnz AT 21.12.2016 V1
Geltung ab 22.12.2016 bis 31.12.2017; FNA: 860-5-37-10 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Betrag zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 291a Absatz 7 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Betrag zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik



Abweichend von § 291a Absatz 7 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Betrag, den der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zu zahlen hat, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 auf 0,95 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2018 TelemFinBetrV 2017

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2016.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed